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31.07.2014
Adam Fratczak

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 29. Juli 2014 trat das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“, eine Umsetzung der EU-Richtlinie „2011/7/EU“, in Kraft.

In diesem Gesetz ist unter anderem festgelegt, dass der Zinssatz für Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ansteigt. Diese Änderung ist anwendbar auf Schuldverhältnisse, die nach dem 29. Juli 2014 entstanden sind. Bei Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 29. Juli 2014 entstanden sind, deren Gegenleistungen aber erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht werden, kann der neue Satz ebenfalls verwendet werden.

Die Umstellung der Vorgabe für neue Zinsdefinitionen können Sie in IKAROS in den Stammdaten der Gläubiger vornehmen. Bitte prüfen Sie auch, ob ggf. Änderungen in Importkonvertierungen durchgeführt werden müssen. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie Forderungen bekommen, bei denen evtl. abweichende Zinssätze beachtet werden müssen.

Zudem haben Gläubiger Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 €, wenn auch hier kein Verbraucher beteiligt ist. Hier ist jedoch zu beachten, dass laut Gesetz „die Pauschale […] auf einen geschuldeten Schadensersatz“ anzurechnen ist, „soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist“. Wir klären augenblicklich, ob entsprechende Unterstützung in IKAROS benötigt wird und wie diese aussehen kann. Sie können hier gerne Ihre Meinungen und Kommentare dazu hinterlassen.

Sobald neue Erkenntnisse zu diesem Thema vorliegen, werden wir Sie hier entsprechend informieren.