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26.10.2015
Adam Fratczak

Aktualisierung Bundesmeldegesetz

Auf dem 21. IKAROS-Anwendertreffen am 16. und 17. Oktober 2015 war das Thema „Bundesmeldegesetz“ sehr präsent. Insbesondere in der Arbeitsgruppe „Quo vadis EMA“ und vielen ergänzenden Gesprächen und Diskussionen wurde das Thema intensiv diskutiert.
Verlinkt finden Sie einen Aufsatz von Prof. Dr. Ralf B. Abel aus der Fachzeitschrift „RDV – Recht der Datenverarbeitung“, Ausgabe 4/2013, in dem er näher auf die neuen Vorschriften und Folgen für die private Wirtschaft eingeht. Prof. Dr. Abel hat gemeinsam mit den Herren Ragnar Graetz von Regis24 und Hendrik Tamm von RISER ID sehr zum Verständnis des Themas auf dem Anwendertreffen beigetragen und betont, dass seine Ausführungen aus dem Jahr 2013 auch weiterhin aktuell sind.

Aus den Gesprächen ergibt sich für die IKAROS-Standard-EMA-Anfrage eine textuelle Veränderung der Vorgangsvorlage. Diese wird mit den Versionen 2.11 und 2016.1 ausgeliefert, für die anderen in Wartung befindlichen Versionen können Sie sich diese aber schon jetzt von unserem FTP-Server herunterladen: IKAROS basic/plus / IKAROS enterprise.

Aufgenommen haben wir den zusätzlichen Zweck „Aktualisierung des eigenen Adressbestands“. Damit soll klargestellt werden, dass die Adresse wie in der Branche üblich verwendet wird. Insbesondere auch die Verwendung über mehrere Akten bei Mehrfachschuldnern und die Adressaktualisierungsmeldung zum Mandanten.

Die Verwendung des Aktenzeichens als Geschäftszeichens bleibt erhalten. Das ist durchaus kontrovers diskutiert worden. Die Sorge besteht, dass das Aktenzeichen so interpretiert werden könnte, dass sich der Zweck nur auf diese eine Akte bezieht. Da aber auch Argumente gegen diese Sorge existieren und vor allem aufgrund der entsprechenden Bitte der Anwender, die eine EMA über unsere Standardvorgangsvorlage einholen, bleibt das Aktenzeichen als Geschäftszeichen der Anfrage bestehen.

Eine Kennzeichnung der Adressen, die über eine EMA eingeholt wurden, ist als nicht notwendig erachtet worden.

Bezüglich der Auskunftei-Schnittstellen wurde kein kurzfristiger Änderungsbedarf identifiziert. Hier warten wir und unsere Partner ab, ob sich aufgrund der gelebten Praxis noch ein entsprechender Bedarf ergibt.