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08.02.2016
Adam Fratczak

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und EGVP

Am 27. Januar 2016 hat bei uns in Lippstadt ein Workshop zum Thema „Elektronischer Nachrichtenverkehr“ stattgefunden. Dabei ging es insbesondere um das beA und die weitere Verwendung von EGVP. Dieses möchten wir zum Anlass nehmen, Ihnen einige Informationen zu dem Themenkomplex zu geben:

– Die BRAK hat die Einführung des beAs vom 01.01.2016 auf einen noch nicht kommunizierten Termin verschoben, weitere Informationen hierzu stehen uns noch nicht zur Verfügung.

– Wir als Hersteller einer Fachsoftware hängen hier von den leider sehr spärlich zu erhaltenden Informationen ab. Auch Softwarehersteller für die Kommunikationskomponenten für das beA haben leider noch nicht viele Informationen und somit sind wir zusammen noch nicht in der Lage eine Integration mit IKAROS anzubieten.

– Ab dem Erscheinen des beAs können aber über den von der BRAK zur Verfügung gestellten beA-Web-Client in IKAROS generierte Anträge verschickt und Antworten für IKAROS empfangen werden. Ein Austausch der Dateien findet dabei über ein Datenverzeichnis statt.

– Auch wenn die Zugangssoftware „EGVP-Classic-Client“ abgekündigt ist, wird der Übermittlungsweg per EGVP weiterhin zur Verfügung stehen (s. www.egvp.de). Zum Versand von Nachrichten per EGVP existieren noch weiterhin Programme; Ferber-Software empfiehlt den „Governikus Communicator Justiz Edition“, welcher auch für die Benutzung mit IKAROS-GMV freigegeben ist.

– Da der Übertragungsweg per EGVP weiterhin vorhanden und ein für alle zugänglicher Kanal ist, können aus unserer Sicht auch Rechtsanwälte weiterhin – auch parallel zum beA – per EGVP Nachrichten verschicken. Da ein beA-Postfach sich auf einen Rechtsanwalt bezieht, bietet der Versand per EGVP gerade für Kanzleien eine Möglichkeit, dasselbe Postfach mit mehreren Rechtsanwälten gemeinsam zu nutzen.

– Vom Justizministerium Baden-Württemberg haben wir im November 2015 ein offizielles Schreiben erhalten. Darin wurde mitgeteilt, dass bundesweit die Mahngerichte auf demjenigen Wege antworten werden, auf dem der Antragsteller seine Nachricht übermittelt hat. D. h. bei Versand per EGVP wird das Gericht auch per EGVP antworten. Wie andere Gerichte vorgehen werden, ist noch unklar. Allerdings scheint es sehr wahrscheinlich, dass sie das genauso tun werden.

– Auf Anfrage bei der BRAK wurde uns mitgeteilt, dass es keine Verpflichtung für die Rechtsanwälte gibt, ihre Anträge per beA zu verschicken (siehe auch die erste Frage unter „http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/„). Im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs ist zwar festgelegt, dass es spätestens ab 2022 für Rechtsanwälte verpflichtend ist, elektronisch Anträge einzureichen, jedoch ist der Kommunikationskanal nicht vorgeschrieben (z. B. beA, EGVP oder De-Mail).

– Trotzdem ist es für einen Rechtsanwalt wichtig zu prüfen, ob im beA-Posteingang etwas eingegangen ist. Das liegt daran, dass die BRAK jedem Rechtsanwalt ein beA-Postfach einrichtet, sobald er bei ihr registriert wird. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass eine Nachricht als zugestellt gilt, sobald sie im beA-Postfach angekommen ist, ergibt sich der praktische Zwang für die Rechtsanwälte, ihren beA-Posteingang regelmäßig zu sichten.

Zu diesem Themenkomplex wurden wir von Herrn Kellermann (Mitglied des IKAROS-Anwenderbeirats) auf einen sehr interessanten Blog hingewiesen: http://blog.kanzlei-delhey.de/bmjv-bea/

Dort finden sich u. a. Links zu Stellungnahmen des Justizministeriums und anhängigen Verfahren gegen die BRAK.

Bei Fragen können Sie sich direkt an den Herrn Schürmann wenden.