Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wurde am 26.05.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026, Nr. 152) verkündet.
Es sieht u. a. vor, dass alle Vollstreckungsanträge (nebst Anlagen) auf elektronischem Weg (sicherer Übermittlungsweg) gestellt werden können. Bisherige Einschränkungen auf bestimmte Vollstreckungstitel oder die Höhe der Vollstreckungsforderung fallen weg.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung wurde bereits am 13.05.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 132) verkündet. Mit ihr wurden die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher sowie den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der o. g. Gesetzesänderungen überarbeitet.
Der 1. Oktober 2026 ist der Stichtag für das Inkrafttreten beider Regelungen. Ab diesem Tag gelten die neuen Pflichten und Formulare. Es gibt keine Übergangsfristen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.
Wir sind bereits mitten in der Umsetzung und werden entsprechende Pakete für die in Wartung befindlichen Versionen (IKAROS 2024.1 und IKAROS 2025.1) herausgeben. Die Lieferung dieser Pakete ist für Ende Juli vorgesehen. Sollten sich Änderungen ergeben, informieren wir Sie hier in unserem Blog. IKAROS 2026.1 wird die Änderungen ebenfalls enthalten.
Hinweis zur praktischen Umsetzung: Eine mögliche Vorgehensweise wäre, kurz vor dem Stichtag die Erstellung neuer Aufträge und Anträge vorübergehend einzustellen und das Paket in dieser Zeit einzuspielen. So lässt sich sicherstellen, dass ausschließlich zulässige Formulare verwendet werden und Zurückweisungen durch verspäteten Eingang vermieden werden.